AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Trailements GmbH

1 Allgemein

Trailements plant, errichtet und betreut Anlagen für Freizeitinfrastruktur (nachfolgend „Anlagen“), wie insbesondere Mountainbike-Trails, Skateparks etc.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der Trailements GmbH als Auftragnehmer (nachfolgend „AN“) und dem Kunden (nachfolgend „AG“).

2 Geltung von Angeboten

Angebote sind – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – 3 Monate gültig. Danach erlischt die Gültigkeitsdauer.

3 Vertragsabschluss

Ein verbindlicher Vertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Beauftragung eines Angebotes durch den Kunden zustande. Der AG ist nicht verpflichtet, vor Einlangen der schriftlichen Beauftragung und vor Einlangen einer vereinbarten Anzahlung Kapazitäten freizuhalten und Material bei Zulieferern zu reservieren. Der AN wird die beauftragten Leistungen nach dem Stand der Technik erbringen.

4 Preise

Dem vertraglichen Preis liegt ein Preis für die Bauleistung zugrunde, welcher auf Basis einfach auszuführender Erdarbeiten kalkuliert wurde.

Für die angeboten Leistungen gelten die in der Beauftragung vereinbarten Preise.

Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung vereinbart, so erfolgt die Abrechnung nach Aufmaß mal dem angebotenen Einheitspreis.

Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Anbot/Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.

5 Preisänderungen

Sämtliche im Angebot enthaltenen Preise für Baustoffe/Baumaterialen sind auf der Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes kalkuliert. Die Parteien sind darüber einig, dass der AN berechtigt ist, im Falle von Materialpreissteigerungen für zu erbringende Leistungen die Preissteigerung gegenüber dem AG geltend zu machen. Für den umgekehrten Fall, dass Materialpreissenkungen eintreten, kann der AG dies gegenüber dem AN geltend machen. Preisschwankungen unter 5% bleiben jedoch unberücksichtigt.

6 Leistungsänderungen

Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.

7 Anpassung des Fertigstellungstermins

Unvorhergesehene Ereignisse, z.B. Naturkatastrophen, unvorhergesehene Störungen der Lieferkette, pandemiebedingte Lieferengpässen bei benötigten Zukaufmaterialen, welche der AN nicht zu vertreten hat, verlängern die Bauzeit und wird der Fertigstellungstermin entsprechend angepasst.

Der Fertigstellungstermin verlängert sich um Zeiten, in denen wegen unvorhergesehener Ereignisse sowie im Fall von Pandemien aufgrund behördlicher Anordnungen oder behördlicher Schließung des Betriebes des AN Bauleistungen nicht möglich sind.

8 Baugrund, Einbauten

Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, sind Rodungs- oder Abbrucharbeiten sowie die Beseitigung von Kontaminationen nicht im Leitungsumfang des AN enthalten. Der Baugrund ist vor Baubeginn vom AG von Schrott und Müllablagerungen zu räumen.

Der AN nimmt keine Baugrund-untersuchungen vor und schuldet keine Einbautenerhebung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Trailements GmbH

Der AG ist verpflichtet, dem AN die genaue Lage allfälliger Einbauten bekannt zu geben und garantiert die Richtigkeit seiner Angaben. Mangels detaillierter Bekanntgabe von Einbauten hat der AG den AN im Falle von Schäden für Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.

9 Zufahrt zur Baustelle

Der AG verpflichtet sich, während der Bauphase die Zufahrt zur Baustelle zu gewährleisten und bei Behinderungen umgehend Abhilfe zu schaffen. Entstehen Stehzeiten (z.B. durch Falschparker) sind diese Zeiten zu einem Stundensatz gemäß schriftlichen Anbot zu vergüten. Mangels Bezifferung im Angebot gilt für Stehzeiten der Regiestundensatz laut Angebot. Stehzeiten der Subunternehmer werden mit einem Aufschlag von 20% weiterverrechnet.

10 Abrechnung

Die Leistung des AN wird mit der Schlussrechnung vollständig abgerechnet. Die Legung von Abschlagsrechnungen ist zulässig. Diese können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden.

Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt – soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde – 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart.

Ein Skontoabzug ist schriftlich zu vereinbaren. Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto des Gesamtbetrags laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Abschlagsrechnungen ist vorweg unzulässig.

11 Folgen des Zahlungsverzugs

Werden Zahlungen (z.B. die vereinbarte Anzahlung oder eine Abschlagsrechnung) nicht oder nicht vollständig oder nicht fristgerecht geleistet, ist der AN berechtigt, seine Leistungen einzustellen bzw. auszusetzen. In solchen Fällen tritt der Terminplan außer Kraft.

Ungeachtet des Rechtes, die Leistungen auszusetzen, ist der AN zusätzlich berechtigt, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn der AG seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Rücktritt wird wirksam, wenn die 14-tägige Nachfrist abläuft, ohne, dass der AG die offenen Beträge bezahlt hat. Im Falle des Rücktritts sind dem AN die erbrachten Leistungen auf Basis der vertraglichen Preise zu vergüten. Noch nicht erbrachte Leistungen sind gemäß § 1168 ABGB zu vergüten.

Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 9,2% über dem Basiszinssatz per anno und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.

12 Gewährleistung

Sofern der AG die gewünschte Anlage nicht schriftlich besonders spezifiziert (z.B. für Anfänger oder technisch herausfordernder Parcours), ist die Anlage vertragskonform errichtet, wenn diese für einen durchschnittlich erfahrenen, achtsamen Nutzer bewältigbar ist.

Die Gewährleistungsfrist durch den AN beginnt nach der Übernahme der Anlage durch den AG und beträgt 2 Jahre. Mit der Übernahme bestätigt der AG die ordnungsgemäße Herstellung des Werkes.

Geringfügige Mängel oder Abweichungen, welche die Benutzung des Vertragsgegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den AG nicht dazu, die Übernahme zu verweigern.

Ansprüche des AG aus der Gewährleistung sind ausgeschlossen, falls eine natürliche Abnützung oder eine mangelnde Wartung (Wartungsteile laut Betriebsanleitung des AN) durch den AG vorliegen. Temperaturbedingte Änderungen von Oberfläche und übliche Oberflächenveränderungen stellen keine Mängel dar.

13 Begehungen, Überprüfungen

Soweit eine reine Überprüfung bestehender Anlagen vertragsgegenständlich ist, umfasst dies lediglich eine Überprüfung auf die Sicherheitsanforderungen in der gewöhnlichen Nutzung. Es handelt sich jedoch nicht um eine ISO-Zertifizierung der Anlagen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Trailements GmbH

14 Rechte an Plänen

Der AN behält sich alle Rechte und Nutzungen an Plänen vor.

Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AN zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur bei Auftragserteilung an den AN verwendet werden. Die auch nur teilweise unbefugte Übernahme der Planung bzw. des darin umgesetzten Ideengutes ist untersagt und zieht Rechtsansprüche nach sich.

Umfasst der Auftrag an den AN lediglich die Planung von Anlagen, so bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Planungshonorars sämtliche Verwertungsrechte beim AN, sodass der AG nicht berechtigt ist, die Planung selbst oder mit anderen Unternehmen umzusetzen oder Dritten zu überlassen.

15 Genehmigungen

Erforderliche behördliche Bewilligungen für die Errichtung der Anlagen sind vom AG auf seine Kosten einzuholen.

Obliegt aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung dem AN die Einholung einer erforderlichen Baubewilligung für die Errichtung der Anlage, so hat der AG den AN auf dessen Ersuchen umgehend bei den erforderlichen Schritten zu unterstützen.

16 Haftung

Für Schäden infolge sporttypischer Gefahren bei der Benutzung der Anlage haftet der AN nicht.

Bei Planungs- und Ausführungsfehler haftet der AN nur im Fall grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung ist der Höhe nach auf die Versicherungssumme aus der Haftpflichtversicherung des AN in Höhe von Euro 1.500.000,00 (Euro eine Million fünfhunderttausend) beschränkt. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

Der AN haftet nicht und leistet keine Gewähr, wenn der Schaden auf die Verletzung von Verkehrssicherungs- pflichten durch den AG zurückzuführen ist oder der AG selbst oder durch Dritte Veränderungen der Anlage vorgenommen hat oder seinen Wartungspflichten nicht nachgekommen ist und diese Veränderungen bzw. Versäumnisse ursächlich für den Schaden sind.

Eine Haftung des AN ist auch ausgeschlossen, soweit sich der AG gegenüber dem Geschädigten von einer Haftung freizeichnen konnte.

Schadenersatzansprüche sind binnen 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen.

17 Referenzprojekt

Der AN erklärt sich einverstanden, bei Ausschreibungen, Veröffentlichungen, Vorträgen etc. als Referenzkunde angeführt zu werden. Zu diesem Zweck erteilt der AG die Ermächtigung Logos sowie projektbezogenen technische Details sowie Bilder zu verwenden bzw. zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um vertraglich geschützte Informationen handelt.

18 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird das zuständige Gericht in Wien vereinbart.

19 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich jedoch, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen.